510 Allgemeine Informationen AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ING.LEHRER GesmbH für den Handel (in der Folge AVLH)
1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privat-rechtlichen
Willenserklärungen sind auf Grundlagen dieser AVLH zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich
und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen
gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen Vertragsparteien.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärung abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen,
insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern, etc., abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2.2. Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote
gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
3. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, inklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie
jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
4.1. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere
Vereinbarungen ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit
dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
4.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 14 % des Bruttorechnungsbetrages zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf
höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.
5. Vertragsrücktritt
5.1. Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt.4) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden
die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
5.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung
des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen
Schaden zu bezahlen.
6. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen gestaffelt nach Mahnstufen zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, z.B. die eines
Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt.
7. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
7.1. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung wenn nicht anders explizit angeführt. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von
uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag
geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montage-, Reparatur- und Servicearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher
Mannstundensatz als vereinbart gilt.
7.2. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages
pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbeunternehmen einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwenden. Handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr
in Verzug, sind wir bei Annahmeverzug berechtigt, die Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen Kunden selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
8. Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe der Ware auf den Käufer oder einer vom Käufer genannten
dritten Person, der nicht der Beförderer ist, über.
9. Lieferfrist
9.1. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen
Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
9.2. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu zwei Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in Leonding bei Linz in Österreich.
11. Geringfügige Leistungsänderung
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen
(z.B. bei Maßen, Farben, etc.).