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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Leuchtwurm GmbH, FN 413829 y, Bradl 325, 6210 Wiesing (kurz „Verkäuferin),
und Dritten (kurz „Käufer“, beide gemeinsam „Vertragspartner“)
1. Geltungsbereich
1.1. Die Verkäuferin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“ genannt). Entgegenstehende
AGB von Dritten oder von den AGB der Verkäuferin abweichende Vereinbarungen
und Erklärungen gelten – auch bei Zusendung durch den Käufer – nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Anerkennung durch diese. Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen konzipiert. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die AGB nur insoweit, als sie nicht zwingendem Recht widersprechen.
1.2. Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht bevollmächtigt, von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen zu treffen. Der Käufer nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass der
Verkäuferin zurechenbare Personen nicht bevollmächtigt sind, Erklärungen abzugeben, die
von diesen Bedingungen oder sonstigen Erklärungen der Verkäuferin abgehen. Mündliche
Erklärungen sind nur insoweit wirksam, als sie von der Verkäuferin schriftlich und firmenmäßig
bestätigt werden.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht die Vertragspartner
ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbaren.
1.4. Für den Fall, dass die AGB durch die Verkäuferin geändert werden, gelten diese nach
entsprechendem Kundmachungshinweis auf der Homepage der Verkäuferin und/oder der
Auftragsbestätigung, soweit der Käufer nicht binnen einer Frist von 14 Tagen (gerechnet ab
der erstmaligen Verlautbarung der Änderungen der AGB) schriftlich widerspricht.
1.5. Die jeweils gültigen AGB sind auf der Homepage der Verkäuferin (http://www.leuchtwurm.
at/Unternehmen/AGB) abrufbar.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote der Verkäuferin – in welcher Form immer – sind freibleibend.
2.2. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die Verkäuferin mit der tatsächlichen Leistungserbringung
begonnen oder eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
2.3. Der Käufer ist an sein Anbot ab Einlangen für vier Wochen gebunden.
3. Preise
3.1. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die Zusendung von Preislisten und Katalogen stellt jedoch kein Angebot dar.
3.2. Die Preise gelten ab Lager der Verkäuferin, exklusive Umsatzsteuer; Verpackung, die
vom Großhändler angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt wird, wird gesondert
berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind gesondert
zu vereinbaren.
3.3. Bei einer Änderung der Einstandspreise oder Kosten nach Vertragsabschluss ist die
Verkäuferin berechtigt, die Preise an die Einstandspreise oder Kosten im Zeitpunkt
der Lieferung anzugleichen. Soweit dem Wiederverkäufer Endpreise genannt werden,
handelt es sich um unverbindliche Richtpreise.
3.4. Bei Reparaturaufträgen im Rahmen der Handelsberechtigung werden als notwendig
und zweckmäßig erkannte und erbrachte Leistungen auf Basis des angefallenen
Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren
Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage
treten, wobei es hierfür keine besondere Mitteilung an den Auftraggeber bedarf. Im Falle der
Unwirtschaftlichkeit ist jedoch das Einverständnis des Auftraggebers zur Fortführung der
Reparatur einzuholen.
3.5. Sollten Angebote für Reparaturen oder Begutachtungen verlangt werden und zur
Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung und Überprüfung der Einzelteile notwendig
sein, sind alle dadurch erwachsenen Kosten der Verkäuferin zu vergüten, auch wenn es zu
keiner Auftragserteilung kommen sollte.
3.6. Kostenvoranschläge werden, sofern im Anschluss an deren Erstellung keine Auftragserteilung
erfolgt, von der Verkäuferin in Rechnung gestellt.
4. Lieferung
4.1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht vor dem Datum der Auftragsbestätigung – vorausgesetzt
alle technischen und unternehmerischen Voraussetzungen liegen beim Käufer
vor – oder vor dem Datum, an dem die Verkäuferin eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung erhalten hat und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
4.2. Die Lieferfrist wird mit dem Käufer jeweils gesondert schriftlich vereinbart. Bei der Vereinbarung
der Lieferfrist ist die jeweilige Verfügbarkeit der Ware einzuberechnen und haftet
die Verkäuferin nicht für einen allfälligen Lieferverzug eines ihrer Lieferanten; ein solcher ist
aber dem Käufer rechtzeitig anzuzeigen und verlängert sich die Lieferfrist jedenfalls um die
Dauer dieses Lieferverzuges.
4.3. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- oder Volllieferungen durchzuführen und zu verrechnen,
sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.
4.4. Die Verkäuferin ist berechtigt, bei Nichtverfügbarkeit einer vereinbarten Ware ihrer
Lieferverpflichtung durch Lieferung einer vergleichbaren – wenn auch im Design und Oberflächengestaltung
nicht notwendigerweise gleichen – Ware, nachzukommen; der Käufer hat
eine solche Ware abzunehmen.
4.5. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Umstände,
wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher
Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen
die Verkäuferin auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten
eintreten.
4.6. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden der Verkäuferin
nicht möglich ist, oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen
wird, kann die Verkäuferin die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen,
wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren
dadurch keine Änderung.
4.7. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf
dessen alleinige Kosten abgeschlossen.
4.8. Die Vereinbarung eines Liefer- bzw. Leistungstermins begründet kein Fixgeschäft.
5. Kleinsendungen
Lieferungen im Warenwert unter € 150,- innerhalb Österreichs sowie € 280,- für die
angrenzenden Nachbarstaaten werden frei Haus geliefert. In Rechnung gestellt wird hierfür
ein Kostenbeitrag von € 7,50 innerhalb Österreichs und von € 19,50 für die angrenzenden
Nachbarstaaten. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, Lieferungen per Nachnahme
oder Vorauskasse abzuwickeln.
6. Gefahrenübergang
6.1. Es gilt die Lieferung ab Werk des Herstellers oder ab Lager der Verkäuferin als vereinbart.
Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk des Herstellers
oder ab Lager der Verkäuferin auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung
im Rahmen einiger Monate erfolgt oder wenn der Transport durch die Verkäuferin durchgeführt
oder organisiert wird.
6.2. Bei sonstigen Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo diese erbracht werden. Die
Gefahr für eine sonstige Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung
auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1. Mangels anders lautender Vereinbarung wird ein Kassaskonto von 2 % – ausgenommen
Materialzuschläge, Entsorgungszuschläge und Pfandgelder – bei Zahlung innerhalb
von 10 Tagen gewährt; ansonsten hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum
zu erfolgen.
7.2. Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem die Verkäuferin über den Rechnungsbetrag
abzugsfrei verfügen kann.
7.3. Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens,
Verzugszinsen in der Höhe von 15% p.a. in Rechnung gestellt. Im Falle des Verzugs
ist der Käufer verpflichtet, darüber hinaus auch alle Betreibungskosten zu ersetzen.
7.4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen oder bei Eintreten eines Insolvenzfalles
werden mangels vollständiger Zahlung aller offenen Forderungen die gewährten Sondernachlässe,
Rabatte und Boni hinfällig und rückverrechnet.
7.5. Bei Zahlungsverzug des Käufers werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber
der Verkäuferin sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt die Verkäuferin nach Festsetzung
einer Nachfrist von 10 Tagen, von allen laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise
schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte