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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
gegen die Verkäuferin herleiten kann.
7.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen
Ansprüchen gegenüber der Verkäuferin Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Eine Aufrechnung oder die Zurückbehaltung durch den Käufer ist nur aufgrund gerichtlich
festgestellter Ansprüche möglich.
7.7. Die Verkäuferin kann Zahlungen – ungeachtet ihrer Widmung – nach freier Wahl auf die
offenen Forderungen anrechnen. Diesfalls ergeht hierüber eine Mitteilung an den Käufer.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferten Waren bleiben im unbeschränkten Eigentum der Verkäuferin bis zur
gänzlichen und vorbehaltslosen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsbeziehung
bestehenden noch offenen Forderungen einschließlich Kosten und Zinsen.
8.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an
seine Abnehmer veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende
Forderung bietet der Käufer bereits jetzt mit ihrem Entstehen an die Verkäuferin zur
Sicherung ihrer Forderungen zur Abtretung an, dies auch wenn die Vorbehaltswaren
verarbeitet, umgebildet oder mit anderen vermischt wurden; dieses Abtretungsanbot kann
die Verkäuferin jederzeit, zeitlich unbegrenzt annehmen. Der Käufer hat seine Abnehmer
hiervon zu verständigen.
8.3. Der Käufer ist ermächtigt, abgetretene Forderungen so lange bei dem Dritten einzuziehen,
solange er selbst seiner Zahlungspflicht gegenüber der Verkäuferin fristgemäß
nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer seinen Kunden zu nennen und
ist dieser von der Abtretung zu verständigen. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge
sind in den Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für die Verkäuferin treuhändig
verwahrt, für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die abgetretenen
Forderungen unverzüglich der Verkäuferin mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen
Formvorschriften (Kennzeichnung und dergleichen) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes
der Verkäuferin zu beachten, insbesondere sind alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die zur Forderungseinziehung von der Verkäuferin benötigt werden.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Die Verkäuferin ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf eine vor dem Gefahrenübergang
liegende Ursache zurückzuführen ist, zu beheben, wenn dieser auf einen Fehler der Konstruktion,
des Materials oder der Ausführung beruht.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
besondere Gewährleistungsfristen vereinbart wurden. Der Lauf der Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
9.3. Der Käufer hat ins Auge fallende Mängel unverzüglich bei Warenübernahme am Frachtpapier
zu vermerken und eine Kopie davon der Verkäuferin zur Verfügung zu stellen. Andere
Mängel müssen spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware in Schriftform
und mit beigestelltem Fotomaterial reklamiert werden. Erfolgte die Mängelrüge nicht binnen
genannter Frist oder werden durch den Käufer eigenmächtig Eingriffe an der Ware vorgenommen,
erlischt die Haftung der Verkäuferin.
9.4. Die Verkäuferin ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware durch den Käufer an
sie berechtigt, ihre Gewährleistungsverpflichtung in angemessener Frist nach ihrer Wahl
durch Nachtrag des Fehlenden, Austausch, Verbesserung oder Erteilung einer Gutschrift
zu erfüllen.
9.5. Bei Waren, die unter Fabriksgarantie verkauft werden, wird nur insoweit Haftung übernommen,
als von Seiten der betreffenden Lieferwerke Ersatz geleistet wird.
9.6. Ergibt sich bei Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist die Verkäuferin
berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene
Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen berechtigen
nicht zum Rücktritt vom ganzen Auftrag oder anderer Aufträge.
9.7. Die Transportkosten vom Standort des Käufers bis zu jenem der Verkäuferin gehen
zu Lasten der Verkäuferin, soweit die kostengünstigste Transportform oder die Order der
Verkäuferin eingehalten wurde.
9.8. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (für
Transport, Ein- und Ausbau, Entsorgung, Fahrt usw.) gehen jedenfalls zu Lasten des Käufers;
dies insbesondere, wenn der Kaufpreis die Nebenkosten nicht übersteigt.
9.9. Für Waren, deren Kaufpreis den Betrag von € 30,- nicht übersteigt, sowie für Leuchtmittel,
Verbrauchs- und Verschließteile ist die Gewährleistung/Mängelbehebung jedenfalls
ausgeschlossen.
9.10. Für Gewährleistungsarbeiten, welche im Betrieb des Käufers von der Verkäuferin
durchgeführt werden müssen, sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen und
Kleinmaterialien unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.
Die neu eingebauten Teile bleiben gemäß Punkt 8. dieser AGB im Eigentum der Verkäuferin.
9.11. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist
für nicht betroffene Teile nicht verlängert.
9.12. Hat der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner Gewähr geleistet, steht ihm hierfür
kein Regressanspruch gegen die Verkäuferin zu. Jegliche Regressansprüche des Käufers
gegenüber der Verkäuferin gemäß § 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
sind daher ausgeschlossen.
9.13. Der Käufer hat – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – gegenüber
der Verkäuferin keinen Anspruch auf wie immer gearteten Schadenersatz wie für Verletzung
von Personen, für Folgeschäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie
keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn, ausgenommen die Verkäuferin hat grobes
Verschulden zu verantworten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen;
ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner. Sofern im Einzelfall ein weitergehender
Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.
9.14. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung
durch den Käufer ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist
überdies ausgeschlossen, wenn die Ware unüblich gebraucht wurde, der Mangel durch
den Käufer bzw. Dritte verursacht wurde, dieser selbst Manipulationen oder Reparaturen
an der Ware vorgenommen hat oder solange der Vertragspartner seine Verpflichtung - so
insbesondere die auf Zahlung - nicht erfüllt.
10. Rücktritt vom Vertrag
10.1. Hat die Verkäuferin einen Lieferverzug zu vertreten, so kann der Käufer entweder
Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier
Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklären. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
stehen nur für den Fall eines groben Verschuldens zu.
10.2. Die Verkäuferin kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom
Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse
des Käufers gefährdet ist, die der Verkäuferin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nachweislich nicht bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung
vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann die Verkäuferin
vom Vertrag zurücktreten. Ebenfalls kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten, wenn
Umstände gemäß Punkt 4.4. eintreten und dadurch eine Verlängerung der Lieferfrist um
mehr als 6 Monate erfolgen würde. Die Verkäuferin kann jedenfalls – ohne für sich Verzugsfolgen
auszulösen – ihre Lieferung oder Leistung vom Eingang bedungener Anzahlungen,
von der Erfüllung aller übrigen Vertragspflichten sowie von der fristgerechten Zahlung auch
anderer Forderungen abhängig machen.
10.3. Die Verkäuferin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der
Lieferung, der Beginn oder die Weiterführung der sonstigen Leistung aus Gründen, die der
Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von
10 Tagen weiterhin verzögert wird.
10.4. Wird über das Vermögen einer der Vertragspartner das Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen, ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten.
10.5. Der Rücktritt kann auch nur hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder
Leistungen aus obigen Gründen erklärt werden.
10.6. Unbeschadet der Ansprüche der Verkäuferin wegen Schadenersatz und entgangenem
Gewinn sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte (Teil)Leistungen vertragsgemäß
zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht
übernommen wurde sowie für von der Verkäuferin erbrachte Vorbereitungshandlungen. Der
Verkäuferin steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände zu verlangen.