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Gesetzliche Verordnungen
Auszug aus der VbF - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten § 85
(1) Erfolgt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im
Freien in einwandigen oberirdischen Lagerbehältern oder
in einwandigen ortsveränderlichen Behältern, so müssen
die Behälter in Auffangwannen aufgestellt sein; bei doppelwandigen
ortsveränderlichen Behältern muss zumindest
eine Tropftasse vorhanden sein. Die Bestimmungen der
§§ 41 bis 44 für Auffangwannen von einwandigen oberirdischen
Lagerbehältern gelten sinngemäß auch für Auffangwannen
von ortsveränderlichen Behältern.
(2) Die Auffangwanne muss die höchstzulässige Lagermenge
an brennbarer Flüssigkeit nur dann zur Gänze aufnehmen
können, wenn die Lagerung in einem einzigen oberirdischen
Lagerbehälter erfolgt; bei einer Lagerung in mehreren
oberirdischen Lagerbehältern muss die Auffangwanne die
höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters,
mindestens jedoch 75% der höchstzulässigen gesamten
Lagermenge aufnehmen können.
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(3) Erfolgt die Lagerung in einwandigen ortsveränderlichen
Behältern, so muss die Auffangwanne mindestens 75% des
Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls
jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen
können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste
ortsveränderliche Behälter aus metallischen Werkstoffen
verwendet, so muss die Auffangwanne mindestens 50%
des Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls
jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen
können. Werden zur Lagerung ausschließlich bruchfeste
händisch bewegbare Behälter aus metallischen Werkstoffen
verwendet, so muss die Auffangwanne mindestens 30 % des
Nenninhaltes aller in ihr gelagerten Behälter, jedenfalls
jedoch den Nenninhalt des größten Behälters aufnehmen
können.
(4) Je nach der Besonderheit des Einzelfalles hat die Behörde
eine Leckanzeige oder optische Kontrolle, Feuerlöscheinrichtungen
mit geeigneten Löschmitteln und -geräten
sowie Einrichtungen und Geräte zum Abpumpen und Entfernen
ausgeflossener brennbarer Flüssigkeiten sowie von
Niederschlagswasser vorzuschreiben.
Gesetzliche Verordnungen
Kurz erklärt
So gekennzeichnete Produkte sind geeignet für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen
der Zone 1 (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich vorhanden) und Zone 2
(gefährliche explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht und nur kurz vorhanden), unter
Beachtung der jeweils mitgelieferten Betriebsanleitung / Konformitätserklärung Ex II 2 G gemäß
Atex-Richtlinie. Ebenso sind die behördlichen Auflagen in punkto Sicherheitsabstände und der
erforderlichen Lüftung, sowie der Vorschriften der TRbF hinsichtlich der erlaubten Lagermenge
zu beachten.
AschG ArbeitnehmmerInnenschutzgesetz
ATEX Explosive Atmosphären
ChemG Chemikaliengesetz
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
GGVS Gefahrgutverordnung (Straße)
Stawa-R Stahlwannen-Richtlinie
TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRG Technische Regeln für Gase
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
VbF Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
VEXAT Verordnung explosionsfähige Atmosphäre
WGK Wassergefährdungsklasse
WHG Wasserhaushaltsgesetz
WRG Wasserrechtsgesetz
Häufige Begriffe und Abkürzungen