
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
240 Unsere Logistikspezialisten beraten Sie gerne.
Pöttelsdorf im Jänner 2019
1. Anwendungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen,
soweit nicht Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wird. Für durch diese
Bedingungen nicht geregelte Punkte gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen sowie die
Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen-, Stahl- und Eisenbauindustrie
Österreichs.
2. Preise
Mit dem Erscheinen eines neuen Kataloges werden die Preise der vorhergehenden Kataloge
ungültig. Unsere Preise verstehen sich ab einem Auftragswert von € 200,– frei Haus innerhalb
Österreichs, einschließlich Verpackung, ausschließlich Montage sowie zuzüglich Mehrwertsteuer.
Bei einem Netto-Auftragswert von unter € 200,— berechnen wir € 20,— Bearbeitungs- und
Frachtkostenpauschale. Bei gesondert im Katalog gekennzeichneten Waren und sperrigen
Gütern behalten wir uns das Recht vor, Transportkosten zu verrechnen. Bei Lieferungen ins
Ausland werden die Transportkosten je nach Aufwand berechnet. Die vereinbarten Preise
gelten auf der Grundlage der am Tage der Preisabgabe maßgebenden Kostenfaktoren. Sollten
sich darin Veränderungen ergeben, so behalten wir uns ausdrücklich vor, unsere Verkaufspreise
den veränderten Verhältnissen anzupassen. Bei Lieferung ins Ausland werden zusätzliche
Transportkosten und eventuelle Verzollungs-Einfuhrgebühren nach tatsächlichen Aufwand
verrechnet.
3. Lieferumfang
Maßgeblich für den Lieferumfang sind die im letztgültigen Dokument aufgelisteten Produkte
und Leistungen. Sollte die tatsächliche Lieferung in Bezug auf Abmessungen, Gerätetyp und
Zubehör zur Erreichung der vom Käufer gewünschten Funktion davon abweichen, so sind wir
berechtigt, Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Wir sind berechtigt, andere als im letztgültigen
Dokument angeführten Geräte sowie Zubehör zu liefern, falls die Funktion und Leistung dadurch
nicht beeinträchtigt wird. Sich dadurch eventuell ergebende Minderpreise werden dem Käufer
vergütet.
4. Leistungsfristen
Die angegebenen Leistungsfristen sind Zirka-Fristen. Höhere Gewalt, Rohstoffmangel sowie die
nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer soweit von uns nicht zu vertreten führen zu einer
angemessenen Verlängerung der vereinbarten Leistungsfrist.
5. Verpackung
Die Verpackung erfolgt produkt- und auftragsbezogen nach unserem Ermessen. Wahlweise
kann der Versand in Kartons, Gitterboxen oder auf Paletten erfolgen. Diese unterliegen den
Bestimmungen des Frachtführers. Die Transportverpackungen sind auf ein Minimum reduziert.
Wir verwenden ausschließlich recycelbare Werkstoffe. Bei frachtfreier Rücksendung wird die
Verpackung zurückgenommen.
6. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach unserem Ermessen. Die Gefahr
des Untergangs, der Verschlechterung sowie der Beschädigung trägt der Besteller ab Übergabe
der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonstige Beförderungsperson und zwar
unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt, wer den Transport durchführt und ob wir
verpflichtet sind, die Montage selbst durchzuführen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der
Käufer in Verzug der Annahme ist.
7. Montage
Soweit wir zur Montage verpflichtet sind, erfolgt die Montage ausschließlich nach unseren
beiliegenden HLF Montage- und Servicebedingungen.
8. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ab Rechnungsdatum innerhalb 30
Tagen rein netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto zu begleichen. Bei Zahlungsverzug
können wir Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankkreditzinsen berechnen. Die Berechtigung
zum Skontoabzug besteht nur insofern, als der Käufer mit keiner sonstigen Zahlungsverpflichtung
im Verzuge ist. Bei einem Netto-Auftragswert ab € 20.000,— sind wir berechtigt, Vorauszahlungen
bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden uns erteilte Aufträge aus irgendwelchen von uns
nicht zu vertretenden Gründen sistiert oder storniert, sind die im Fertigungsumlauf befindlichen
Teile vom Besteller trotzdem zu bezahlen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder
Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, berechtigen uns, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Barzahlung auszuführen bzw. vom Abschluss zurückzutreten, wenn eine
sofortige Bezahlung nicht erreicht wird. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht
vollständiger Lieferungen, Gewährleistungsansprüchen, nicht anerkannten Gegenansprüchen
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung, und zwar bis zum Eingang des Kaufpreises
bei uns, das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Die Aushändigung von Wechseln oder
anderen Urkunden, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, stellt keine Zahlung im Sinne
dieser Vorschrift dar. Der Käufer hat die Ware unter Berücksichtigung der Tatsache des für
uns bestehenden Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Diebstahl, Elementarereignisse und
Transportgefahr zu versichern, so lange das Eigentumsrecht für uns besteht und ist ferner
verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich
mitzuteilen und übernimmt die Kosten einer notwendig werdenden Pfandfreistellung. Der
Käufer tritt zur Sicherung unseres Anspruches auf Bezahlung des Kaufpreises alle Forderungen,
die ihm aus einer Weiterveräußerung der gelieferten Ware erwachsen, an uns ab. Der Käufer ist -
jedoch unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes - zur Einziehung der Forderung gegenüber
dem Dritten ermächtigt. Insoweit Zahlungen auf die vom Käufer weiter veräußerte Ware an den
Käufer erfolgen, ist dieser verpflichtet, die Zahlungen für uns in Empfang zu nehmen, das Geld
gesondert für uns aufzubewahren und es unverzüglich an uns abzuführen. Der Käufer ist mit uns
darüber einig, dass die so empfangenen Zahlungsmittel schon bei der Entgegennahme durch
den Käufer in unser Eigentum übergehen. Eine Verpflichtung zur gerichtlichen Geltendmachung
der übertragenen Forderungen übernehmen wir gegenüber dem Käufer nicht.
10. Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen.
Ansprüche auf entgangenen Gewinn oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Haftung ist
auf die doppelte Auftragssumme begrenzt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für uns der jeweilige Verladungsort. Erfüllungsort für den Käufer und
Gerichtstand für alle aus dem Rechtsgeschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten
einschließlich der Zahlung aus Wechseln ist A-7210 Mattersburg.
12. Druckschriften
Bei Katalog-, Prospektangaben und Projektzeichnungen sind Druckfehler vorbehalten, Angaben
sind als ungefähr und unverbindlich zu betrachten. Änderungen und Verbesserungen, die
sich laufend auf Grund neuer Erfahrungen ergeben können, sind uns vorbehalten. Von uns
überlassene Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und dgl. mehr dürfen Dritten nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
13. Gewährleistung
In Gewährleistungsfällen wird der Anspruch auf Wandlung und Preisminderung ausgeschlossen
und durch die Verpflichtung für uns zur Verbesserung ersetzt. Der Besteller hat etwaige
Sachmängel von uns gelieferten Waren innerhalb von acht Tagen schriftlich geltend zu machen.
Wir verpflichten uns, jeden Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit der von uns gelieferten
Erzeugnisse beeinträchtigt, zu beheben, so ferne er auf einem Fehler der Konstruktion, des
Materials oder der Ausführung beruht und uns sofort nach Auftreten und innerhalb der
Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt gegeben wird. Ist der Mangel unbehebbar, sind wir
zu Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Von der Gewährleistungspflicht
sind wir dann entbunden, wenn die mangelhafte Gebrauchsfähigkeit bei Fördergeräten durch
Eigenschaften des Fördergutes gegeben ist, die uns nicht bekannt waren. Wird in diesem Fall
vom Käufer eine Herstellung der Gebrauchsfähigkeit verlangt, sind wir berechtigt, die damit
verbundenen anfallenden Kosten gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gewährleistungsfrist
erlischt, wenn der Käufer die Betriebsbedingungen, Instandhaltungs-, Wartungsanweisungen
und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben
lässt, wie auch dann, wenn der Käufer eine ihm nach den Vertrag zukommende Verpflichtung
nicht einhält, insbesondere Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grunde auch immer
zurückhält. Auf die Gewährleistung bei Lieferung von gebrauchten Geräten und Bestandteilen
sowie für Reparaturen, Änderungen oder Umbauten gebrauchter Waren und Fremderzeugnisse
wird seitens des Käufers ausdrücklich verzichtet. Für Mängel an Gegenständen, welche wir
nicht selbst angefertigt haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Erzeuger
bzw. Zwischenlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Berechtigte oder zulässige
Gewährleistungsansprüche des Käufers verpflichten uns, nach unserer Wahl den Mangel an Ort
und Stelle zu beheben oder die Einsendung der mangelhaften Ware (bzw. Teile derselben) auf
Kosten und Gefahr des Käufers zu begehren und danach die Rücksendung der nachgebesserten
und ersetzten Waren oder Teile an den Käufer ebenso zu veranlassen. Bei Mängelbehebungen
tritt eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungspflicht nicht ein. Alle sonstigen
über die reine Mängelbehebung hinausgehenden Ansprüche des Käufers werden ausdrücklich
ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden, Ausfälle von Geräteeinsatz,
Bruch von Förder- Lagergut und dergleichen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
24 Monate. Sie beginnt für die Lieferung von Waren mit dem Gefahrübergang auf den Besteller,
für Montage- und Werkleistungen mit der Abnahme durch den Besteller.
14. Stornierung
Eine Stornierung des Auftrages durch den Käufer nach schriftlicher Auftragsbestätigung ist nicht
möglich. Bei Sonderanfertigungen ist ein Umtausch bzw. Warenrücknahme ausgeschlossen. Für
den Fall der Stornierung durch den Käufer verpflichtet sich dieser, eine Konventionalstrafe in
Höhe der Auftragssumme zu bezahlen.
15. Rechtsgeschäfte
Alle mit uns getätigten Rechtsgeschäfte unterliegen dem Österreichischen Recht. Die
Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung. Hat der Besteller seinen Sitz im
Ausland, ist auf das Vertragsverhältnis Österreichisches Recht anzuwenden.
16. Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft,
Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) und
dergleichen übermittelt werden dürfen.
17. Datenschutz
Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des
Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. Die Parteien
verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung der ihnen aus den Geschäftsbeziehungen
zugegangenen Daten und Zeichnungen gegenüber Dritten. Der Verkäufer darf Fotos und
Bilddokumente der Bauteile und Produkte ohne Rücksprache mit dem Käufer in digitaler und
analoger Form für Werbezwecke verwenden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
18. Ausschließlichkeit
Unsere Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und
dem Bestseller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
19. Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
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